BGer 9C_911/2009 |
BGer 9C_911/2009 vom 19.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_911/2009
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Urteil vom 19. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Nachgang zum Scheidungsverfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 18. August 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. Oktober 2009 gegen den Revisionsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Stiftung S.________, der Stiftung W.________, der Stiftung G.________ und der Stiftung P.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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