BGer 2C_646/2009 |
BGer 2C_646/2009 vom 23.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_646/2009
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Verfügung vom 23. November 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Verein X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Klima-Kampagne von SF DRS,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 31. August 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Vereins X.________ vom 1./2. Oktober 2009 gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 31. August 2009,
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in die Verfügung vom 12. Oktober 2009, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der üblichen Höhe von Fr. 2'000.-- bis spätestens am 3. November 2009 aufgefordert wurde,
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2009, womit eine finanzielle Verfahrenshilfe beantragt wird, und das diesbezügliche Antwortschreiben des Abteilungspräsidenten vom 21. Oktober 2009,
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in die Verfügung vom 11. November 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. November 2009 angesetzt worden ist,
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. November 2009, womit unter Hinweis auf den als prohibitiv bezeichneten Kostenvorschuss die Beschwerde "unter Protest" zurückgezogen wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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