Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_127/2009
Urteil vom 23. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 21. August 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichtes Münchwilen mit Verfügung vom 28. Juli 2009 anordnete, die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft an der D.________strasse 8 in E.________, bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung am 6. August 2009 mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten;
dass der Präsident des Obergerichts die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2009 aufforderte, innerhalb von drei Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführer am 14. August 2009 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten, das vom Präsidenten des Obergerichts wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses mit Verfügung vom 21. August 2009 abgewiesen wurde, wobei er abermals Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte, mit der Androhung, dass im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung auf den Rekurs nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. September 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, die Verfügung des Obergerichts vom 21. August 2009 und die Verfügung des Bezirksgerichts Münchwilen vom 28. Juli 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Münchwilen richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. September 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sie sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 21. August 2009 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin