BGer 9C_660/2009 |
BGer 9C_660/2009 vom 23.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_660/2009
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Urteil vom 23. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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G.________,
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vertreten durch A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2009,
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in die Verfügung vom 28. September 2009, mit welcher das Bundesgericht das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,
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in die Verfügung vom 5. November 2009, mit welcher G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. November 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass im Übrigen das Bundesgericht nicht zuständig ist, die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2009 aufgeworfenen Fragen zu beantworten,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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