Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_416/2009
Urteil vom 25. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier.
Gegenstand
Kostenrekurs,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 16. April 2009 das Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene negative Feststellungsklage infolge Rückzugs der Klage abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gegen diese Verfügung Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichte;
dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht genüge und überdies nur schwer lesbar sei, und die Rekursschrift zur Verbesserung zurückwies;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht am 25. Mai 2009 eine zweite Rechtsschrift einreichte;
dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2009 erkannte, auf den Rekurs in der Version vom 4. Mai 2009 wie auch in der Version vom 25. Mai 2009 werde nicht eingetreten, und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass in der doppelten Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, einerseits seien beide Rechtsschriften unter dem Aspekt der Lesbarkeit unzumutbar und andererseits genüge deren Inhalt den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht;
dass es sich dabei um zwei selbständige Begründungen handelt, die beide den Beschluss tragen können, weshalb im Fall, dass die eine Begründung nach dem Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens bestehen bleibt, offen bleiben kann, wie es sich mit der anderen verhält;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass offen bleiben kann, ob die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, da diese Frage im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, weil die Kognition des Bundesgerichts so oder anders die gleiche ist, wie sich im Folgenden zeigen wird;
dass auf das pauschal begründete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber nicht namentlich bezeichneten Bundesrichterinnen oder Bundesrichtern nicht einzutreten ist und dieses Gesuch gegenstandslos ist, soweit es Bundesrichter Féraud betrifft, da dieser nicht am Verfahren mitwirkt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2009 zwar behauptet wird, die beiden Rekursschriften hätten entgegen dem angefochtenen Entscheid den Anforderungen von § 129 ZPO SO genügt, dass indessen nicht hinreichend auf die Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anwendung oder Auslegung der erwähnten Vorschrift durch das Obergericht gegen die vom Beschwerdeführer zitierten Art. 6, 8, 9, 29 und 29a BV sowie Ziff. 6, 13 und 14 EMRK verstossen soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin