Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_780/2009
Urteil vom 26. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
T.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft, Generaldirektion, Laupenstrasse 23, 3001 Bern,
Mitbeteiligte.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene, zuletzt von 1992 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung auf 31. März 2002 in der Firma I.________ AG als Sägereimitarbeiter tätig gewesene T.________ meldete sich am 26. April 2002 (Posteingang) unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlstatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere Einholung eines psychosomatischen Gutachtens der Klinik B.________ vom 5. Oktober 2004 und eines bidisziplinären Gutachtens des Zentrums X.________ vom 6. Juli 2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 sowie Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. Dezember 2007 und - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - vom 7. März 2008) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung 9. April 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 aufgrund der ärztlich diagnostizierten psychischen Leiden eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des T.________ mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2008 sei ihm bereits ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente, "basierend auf einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit", zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern und zum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- erhoben, welcher innert angesetzter Frist bezahlt worden ist.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenbeginns massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (siehe im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1).
3.
Streitig und aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs.1 BGG) einzig zu prüfen ist der vorinstanzlich bestätigte Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente am 1. Mai 2004.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben den Beginn des für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf die Einschätzungen im Gutachten des Zentrums X.________ vom 6. Juli 2006 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 10. Dezember 2007 und 7. März 2008 auf Mai 2003 datiert. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits seit 18. September 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) vollständig und dauernd in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt, hat das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Akten - einschliesslich der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 24. Februar 2003 und 15. November 2007 - festgestellt, bis zum Jahre 2003 habe der Versicherte an unspezifischen Schmerzzuständen ohne objektivierbare organische Ursachen und rein syndromaler Natur gelitten, welche keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bewirkt hätten; erst ab 2003 habe sich nach Lage der Akten zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung allmählich eine psychische (Gesamt-) Symptomatik mit ängstlich-depressiven Anteilen (so Gutachten der Klinik B.________) respektive akzentuierten Pesönlichkeitszügen (so Gutachten des Zentrums X.________) und einer schweren, chronifizierten und therapieresistenten Depression (ICD-10: F32.2; Bericht des Dr. med. S.________, Ärztlicher Psychotherapeut, Ambulatorium Klinik Z.________, vom 10. Oktober 2007; "plausibel" gemäss RAD-Stellungnahme vom 7. März 2008) entwickelt, was zusammen mit dem im Gutachten des Zentrums X.________ festgestellten mehrjährigen Krankheitsverlauf mit fehlgeschlagenen Rehabilitationen, dem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und ferner der missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu einer willentlich bis auf Weiteres nicht überwindbaren, mithin invalidisierenden Schmerzkrankheit geführt habe.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weder explizit noch sinngemäss eine offensichtlich unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht. Sein Einwand, "sicherlich" habe die psychische Krankheit nicht erst Mitte Mai 2003 begonnen, nachdem in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter des Zentrums X.________ vom 24. Oktober 2006 von einem mehrjährigen Krankheitsverlauf mit fehlgeschlagener Rehabilitation die Rede gewesen sei, ist als eine im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten; dasselbe gilt für sein - klar tatsachenwidriges - Vorbringen, die Vorinstanz habe die invalidisierende Wirkung der schweren Depression "nicht gesehen und nicht berücksichtigt". In keiner Weise näher substantiiert und mit Blick auf die mehrfach erfolgten (multidisziplinären) fachärztlichen Begutachtungen auch offensichtlich unbegründet ist die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung (Art. 61 lit. c ATSG). Unbeachtlich, weil prozessual unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21, 9C_40/ 2007 E. 3.1; BGE 127 V 353), und überdies für die Frage des Eintritts der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht beweistauglich sind die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten, allesamt am 25. September 2009 verfassten Erklärungen des Physiotherapeuten M.________ sowie der benachbarten Privatpersonen O.________ und C.________.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).
5.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz