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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_909/2009
Urteil vom 26. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hess,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden,
Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht; Abzugsfähigkeit von Leistungen
an die berufliche Vorsorge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 9. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die I.________ AG in den Jahren 2002 bis 2005 Einkaufssummen in die berufliche Vorsorge ihres Arbeitnehmers zahlte, ohne sie der Ausgleichskasse Nidwalden als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu melden,
dass die Ausgleichskasse mit Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 16. Juli 2007 die I.________ AG verpflichtete, Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 47'249.- zu bezahlen, was sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 bestätigte,
dass die I.________ AG dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 9. Juni 2008 (versandt am 23. September 2009) abwies,
dass die I.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, sie sei unter Aufhebung des Entscheids vom 9. Juni 2008 und der Nachzahlungsverfügungen vom 16. Juli 2007 zu verpflichten, Sozialversicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 im Betrag von Fr. 14'816.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juli 2007 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass, soweit die streitigen Beiträge die auf kantonalem Recht beruhenden Familienzulagen (FAK-Beiträge) betreffen, keine zulässigen Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) erhoben werden und darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass für die Qualifikation der von der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung erbrachten Einkaufssummen als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) oder davon ausgenommene Leistung (Art. 8 lit. a AHVV; SR 831.101) der Sachverhalt bei der allfälligen Entstehung von Beitragspflicht und -schuld (vgl. Urteil H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen) - mithin in den Jahren 2002 bis 2005 resp. im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der Einlagen - massgeblich ist,
dass die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen auf S. 7 f. der Beschwerde, nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, der undatierte Anhang zum Anschlussvertrag berufliche Vorsorge vom 1. August 1999, welcher die Übernahme von mindestens 50 % der "Einkaufssummen/Einmaleinlagen gemäss Art. 15 des Kassenreglements" durch die Arbeitgeberin vorsieht, habe im massgebenden Zeitraum noch nicht existiert bzw. erst später seine Gültigkeit entfaltet,
dass das kantonale Gericht daher bei der Beurteilung der streitigen Beitragspflicht zu Recht von freiwillig geleisteten Einlagen ausgegangen ist, woran eine nachträglich getroffene Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorsorgeeinrichtung, welche rückwirkend eine zwingende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur (teilweisen) Übernahme von Einkaufssummen festlegt, nichts ändert, zumal auch eine bereits rechtskräftige, mit dieser neuen Sachlage nicht mehr übereinstimmende Beitragsverfügung nicht in Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu ziehen wäre (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 und 12 zu Art. 53 ATSG), weshalb die Berufung auf "den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien" gemäss Art. 18 Abs. 1 OR (Beschwerde, S. 8 f.) nicht durchdringt,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Einkaufssummen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (AHI 2004 S. 253, H 32/04 E. 4.2; BGE 133 V 556 E. 7.4 und 7.6 S. 560 ff.; 133 V 563 E. 2.4 S. 566; SZS 2009 S. 402, 9C_387/2008 E. 4.2) die Anwendbarkeit von Art. 8 lit. a AHVV verneint und die Beitragspflicht bestätigt hat,
dass das Bundesgericht bei Selbstständigerwerbenden zwar auch statutarisch oder reglementarisch bloss ermöglichte, mithin freiwillig erbrachte Einlagen als Abzug im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG zulässt (BGE 133 V 563 E. 2.4.5 S. 568), was indessen nicht Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung betreffend Unselbstständigerwerbende gibt (vgl. BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen), zumal im zitierten Entscheid ausführlich begründet wurde (BGE 133 V 563 E. 2. S. 565 ff.), weshalb die Abzugsfähigkeit an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist,
dass im Übrigen die Bemessung der Beiträge und Verzugszinsen ausdrücklich nicht angefochten wird, weshalb der beantragten Rückweisung nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann