BGer 2D_74/2009 |
BGer 2D_74/2009 vom 27.11.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2D_74/2009
|
Urteil vom 27. November 2009
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Müller, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Finanzdepartement des Kantons Solothurn.
|
Gegenstand
|
Staats- und Bundessteuer 2007 / Erlass,
|
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn
|
vom 21. September 2009.
|
Nach Einsicht
|
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2009, womit ein Rekurs und eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung des Erlasses der restlichen Teilbeträge der Staatssteuer 2007 von Fr. 1'211.45 und der direkten Bundessteuer von Fr. 96.-- durch die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn abgewiesen wurden,
|
in die "Einsprache" von X.________ vom 23. November (Postaufgabe 25. November) 2009 gegen das Urteil des Steuergerichts,
|
in Erwägung,
|
dass die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, mithin gegen solche Entscheide höchstens das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hingewiesen worden ist,
|
dass die Rechtsschrift vom 23./25. November 2009 mithin als Verfassungsbeschwerde zu betrachten ist,
|
dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG),
|
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt, welches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei, weshalb es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
|
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. November 2009
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Müller Feller
|