BGer 1B_349/2009 |
BGer 1B_349/2009 vom 30.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_349/2009
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Urteil vom 30. November 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.
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Erwägungen:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte im Strafverfahren gegen X.________ betreffend Nötigung usw. die Haftrichterin des Bezirkes Zürich um Anordnung der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, die Familie Y.________ seit dem 1. März 2009 mit mehrmaligen täglichen, insbesondere auch nächtlichen Anrufen und der Zusendung von unerwünschten Briefen belästigt zu haben. Weiter habe sie ab und zu etwas vorbeigebracht und trotz Hausverbot vor der Haustüre gewartet.
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Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich versetzte mit Verfügung vom 18. November 2009 X.________ in Untersuchungshaft. Sie bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. Die Haft sei ausserdem verhältnismässig, da eine mildere Ersatzmassnahme nicht in Frage komme; die Belästigungen der Angeschuldigten würden bereits fünf Jahre andauern und der Geschädigte habe bereits mehrmals Anzeigen zurückgezogen.
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2.
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X.________ reichte gegen diese Verfügung der Haftrichterin eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Haftrichterin, die zur Anordnung der Untersuchungshaft führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Haftanordnung verfassungswidrig sein sollte. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, und der Beiständin der Beschwerdeführerin, Frau Boutida, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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