BGer 8C_960/2009 |
BGer 8C_960/2009 vom 01.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_960/2009
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Urteil vom 1. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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B.________, vertreten durch
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Dr. med. H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. Oktober 2009.
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Nach Einsicht
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in die Eingabe vom 13. November 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2009, mit welcher einerseits das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde und dieser andererseits aufgefordert wurde, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchen Rechtsbegehren und mit welcher Begründung,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung deutlich und zu Recht darauf hingewiesen hat (Art. 93 BGG), beim Bundesgericht könne gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2009 lediglich betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung Beschwerde geführt werden,
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dass der Versicherte in seiner beim Bundesgericht eingereichten Eingabe mit keinem Wort auf die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung eingeht, stattdessen sinngemäss erklärt, an der (beim kantonalen Gericht hängigen) Beschwerde festzuhalten,
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dass dergestalt ungeachtet dessen, ob der Rechtsmitteleinleger überhaupt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angesprochene Verfügung führen will - was fraglich erscheint -, auf die Eingabe vom 13. November 2009 nicht einzutreten ist,
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dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt, hier die Verfügung vom 12. Oktober 2009, Recht verletzt,
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dass indessen nichts dergleichen geltend gemacht wird,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe vom 13. November 2009 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass die Eingabe dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits am 17. November 2009 übermittelt worden ist; es an diesem liegt zu entscheiden, inwieweit es diese Eingabe in das bei ihm hängige Verfahren einbeziehen kann,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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