Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_75/2009
Urteil vom 2. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Lengnau,
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Erlass der Staats- bzw. Kantons- und Gemeindesteuern 1999, 2000 und 2001,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2009.
Nach Einsicht
in das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2009, womit eine Beschwerde von X.________ gegen den sein Steuererlassgesuch ablehnenden Entscheid des Gemeinderats Lengnau abgewiesen wurde,
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Steuerrekursgerichts gemäss Auszug Track & Trace der Post vom 2. Dezember 2009 am 19. Oktober 2009 bei der Post aufgegeben, am Morgen des 20. Oktober 2009 im Postfach des Beschwerdeführers avisiert und gleichentags um 08.42 am Postschalter ausgehändigt wurde, sodass die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2009 zu laufen begann und am 19. November 2009 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeschrift das Datum 27. November 2009 trägt und gemäss vom Beschwerdeführer vorgelegter Postquittung auch an jenem Tag aufgegeben worden ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller