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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_967/2009
Urteil vom 3. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 2. September 2009 (SJU.2009.2).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer, der keine Verletzung seiner Parteirechte, sondern ausschliesslich eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt (vgl. Beschwerde S. 4 - 9 Ziff. 5), ist zu Unrecht der Ansicht, er sei zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft hat am kantonalen Verfahren teilgenommen. Somit ist er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Dem der Beschwerde beigelegten Polizeirapport vom 21. April 2009 ist zu entnehmen, dass er bei der Kollision mit dem Beschwerdegegner nicht verletzt wurde (Beschwerdebeilage 6 S. 2). Er ist folglich auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 mit Hinweis auf 133 IV 228). An der fehlenden Legitimation ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid die Kosten auferlegt und der angeblich falsch festgestellte Sachverhalt in einem anderen Strafverfahren vorgeworden wurden (angefochtener Entscheid S. 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung aufzurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn