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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_923/2009
Urteil vom 3. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________, geb. 1996,
handelnd durch ihre Mutter,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. September 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch mit derjenigen deckt, welche die Beschwerdeführerin vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme von zwei - im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten - Sätzen (S. 3 unten) und einem am Schluss beigefügten "Zusatz" zur vorinstanzlichen Beschwerde (ab S. 4 unten), welchem rein appellatorischer Charakter zukommt, entspricht die letztinstanzliche Begründung wortwörtlich der schon vor Versicherungsgericht eingereichten; sie begnügt sich damit, nach der Wiedergabe des wie vor Vorinstanz eingereichten gleichen Textes hinzuzufügen, der - nicht in ihrem Sinne ausgefallene - vorinstanzliche Entscheid sei "willkürlich" bzw. "grobfahrlässig" und verstosse gegen den "Grundsatz des rechtlichen Gehörs", womit sie sich aber nicht in hinreichender Weise mit den detaillierten Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, und nicht - auch nicht in gedrängter Form - darlegt, inwiefern diese Bundesrecht verletzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz