BGer 8C_1000/2009 |
BGer 8C_1000/2009 vom 05.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1000/2009
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Urteil vom 5. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 14. Oktober 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. November 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Oktober 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
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dass die Begründung überdies sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinander zu setzen hat; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es sie, in Berücksichtigung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Normen, für verspätet erachtete,
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dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern diese für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebliche Erwägung im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
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dass es dergestalt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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