BGer 8C_1017/2009
 
BGer 8C_1017/2009 vom 05.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1017/2009
Urteil vom 5. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 25. November 2009, worin T.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 erhebt und das Nachreichen einer Begründung in Aussicht stellt,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. November 2009 an T________, wonach eine Beschwerde innert nicht erstreckbarer Beschwerdefrist mit hinreichendem Antrag und hinreichender Begründung erhoben sein müsse, ansonsten darauf nicht eingetreten werde,
in die von T.________ am 2. Dezember 2009 (Poststempel) eingesandte Eingabe, mit welcher zwar der ebenfalls mit Verfügung vom 27. November 2009 eingeforderte angefochtene Entscheid neben weiteren Belegen beigebracht wird, im Übrigen aber einzig um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersucht wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass abgesehen davon die zweite Eingabe ohnehin erst nach der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 30. November 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Aushändigungsdatum des Entscheids der Vorinstanz gemäss postamtlicher Bescheinigung: 30. Oktober 2009),
dass unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel