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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_487/2009
Urteil vom 7. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. April 2009.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1958, war zuletzt als Fischverkäufer in einer Migros-Filiale erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten und Unfällen versichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für ein Ereignis vom 8. Dezember 1978 mit habitueller Schulterluxation links, einen Bagatellunfall als Fussgänger vom 25. November 2004 (ohne Sturz, jedoch mit Thoraxkontusion sowie posttraumatischem Vertebral- und Zervikalsyndrom infolge einer Touchierung durch einen von hinten herannahenden Bus) sowie eine Heckauffahrkollision vom 7. März 2005 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Bei unmittelbar seit dem letzten Unfall geklagten Kopf- und Nackenschmerzen attestierte ihm sein Hausarzt Dr. med. K.________ ab 29. März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die SUVA sämtliche Leistungen per 30. September 2007 ein (Verfügung vom 27. August 2007) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 30. April 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, die SUVA habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides über den 30. September 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140); es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - wird verwiesen.
3.
Streitig ist die Unfallkausalität der ab 1. Oktober 2007 anhaltend geklagten Beschwerden.
4.
4.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers waren die Folgen des Unfalles vom 25. November 2004 nach einer zweitägigen Arbeitsunfähigkeit (am 26. und 27. November 2004) und anschliessender medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandlung aktenkundig spätestens am 29. April 2005 ohne Rezidive auf den Vorzustand abgeheilt, so dass die entsprechende Heilbehandlung gemäss hausärztlichem Bericht vom 29. April 2005 damals abgeschlossen werden konnte.
4.2 Nach Anerkennung der Leistungspflicht für die aus dem Ereignis vom 8. Dezember 1978 resultierende habituelle Schulterluxation links übernahm die SUVA verschiedene operative Eingriffe an der linken Schulter des Versicherten. Der orthopädische Chirurg Dr. med. L.________ stellte nach der letzten Schulteroperation vom 23. Mai 2000 unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Arthro-MRT-Abklärung vom 18. Juli 2006 und gestützt auf seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 fest, dass dieser "seinen Schultergürtel bei bestens aufgebauter Rotatorenmuskulatur offensichtlich uneingeschränkt" nütze. Eine leichte Einschränkung der Aussenrotation sowohl in Adduktion wie auch in Abduktion sei für Alltagsbedürfnisse nicht relevant. Die aktiven Hebebewegungen seien vollständig und die schulterbezogenen Restbeschwerden von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu der seit dem Unfall vom 7. März 2005 geklagten, chronischen hohen Cervicalgie mit occipitaler Cephalea und schmerzhaften Triggerpunkten in der Trapezmuskulatur. Nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der im kantonalen Verfahren von beiden Parteien neu einreichten Unterlagen zur Überzeugung, dass die an der linken Schulter geklagten Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem der versicherten Unfallereignisse stehen und in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungsmassnahmen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die antizipierte Beweiswürdigung war hier unter den gegebenen Umständen angesichts der zahlreichen und eingehenden spezialmedizinischen Untersuchungen im Hinblick auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität auch unter Berücksichtigung von BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 124 nicht zu beanstanden. Denn auch der später operierende Dr. med. O.________ von der Klinik X.________ erkannte zwar gestützt auf den Arthro-MRI-Befund vom 6. Dezember 2007 degenerative Veränderungen des Labrums, vermochte jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf unfallkausale Veränderungen in der linken Schulter zu schliessen (Bericht vom 7. Dezember 2007), sondern ging davon aus, dass die Befunde an der HWS klar im Vordergrund stehen (Bericht vom 20. Dezember 2007).
4.3 Sodann steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion zuzog und in der Folge einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen auftraten. Anlässlich der eingehenden MRT-Untersuchung des Schädels und der HWS vom 14. April 2005 fanden sich degenerative Veränderungen an der HWS mit Betonung der Segmente C5-7, jedoch keine Hinweise auf unfallbedingte Läsionen. Dass in Bezug auf die Folgen des Unfalles vom 7. März 2005 von einer Fortsetzung der Heilbehandlung ab 1. Oktober 2007 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) zu erwarten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nach Aktenlage zu Recht nicht geltend.
5.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben in Bezug auf die über den folgenlosen Fallabschluss per 30. September 2007 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsstörungen - ohne die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang abschliessend beantworten zu müssen (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.1 mit Hinweisen) - die Unfalladäquanz zu Recht nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) geprüft und verneint. Mit zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb die Heckauffahrkollision vom 7. März 2005 höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist und die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder in gehäufter (mindestens vier Kriterien: vgl. Urteil 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 mit Hinweisen) noch einzelne in ausgeprägter Weise erfüllt sind. Daran ändert nichts, selbst wenn in Abweichung vom angefochtenen Entscheid zusätzlich zu den beiden, in einfacher Form erfüllten Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit mit dem Beschwerdeführer auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung in höchstens nicht ausgeprägter Weise zu bejahen wäre.
6.
6.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.
6.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli