Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_650/2009
Urteil vom 7. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
A.________, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland A.________ für die Zeit vom 1. November 1993 bis 31. Oktober 1995 eine befristete Invalidenrente zu und verneinte einen weiterdauernden Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 24. September 2002 stellte er erneut ein Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen. In einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 attestierte Dr. med. M.________ vom IV-ärztlichen Dienst A.________ gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung der SUVA aus dem Jahr 1998 in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 18. April 1992, von 30 % ab dem 1. November 1995 und von 100 % ab dem 23. August 1996, sowie von 37 % ab dem 1. August 1998.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Dabei stellte sie fest, vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 habe zusätzlich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % vorgelegen, was einen Rentenanspruch vom 1. August 1996 bis 31. Oktober 1998 zu begründen vermochte. Somit erweise sich die Verfügung vom 15. Juni 2001 als zweifellos unrichtig, was eine Wiedererwägung derselben bewirken sollte. Da für die wiedererwägungsweise nachträgliche Zusprechung einer befristeten Rente entscheidend sei, wann der Mangel der formell rechtskräftigen Verfügung entdeckt wurde bzw. als entdeckt zu gelten habe, stelle der 16. Juni 2001 (Tag nach Erlass der zweifellos unrichtigen Verfügung vom 15. Juni 2001) den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers dar und hätte die Rente frühestens ab dem 1. September 2001 ausgerichtet werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch kein Anspruch mehr auf Rente bestanden, weil dem Versicherten seit dem 1. August 1998 eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit wieder in rentenausschliessender Weise zumutbar gewesen sei, sodass kein Anspruch auf Nachzahlung mit Wirkung ex nunc der zu Unrecht nicht zugesprochenen befristeten Rente bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest.
B.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde betreffend Anspruch auf Nachzahlung der befristeten Rente für die Zeit vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 ab und hiess sie insoweit gut, als die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, es sei die erforderliche medizinische Begutachtung im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei auch für die Zeit vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 ein Leistungsanspruch zu gewähren und ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, es sei für die Zeit ab September 2001 die erforderliche medizinische Begutachtung im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. Streitig und zu prüfen ist daher einzig die mit (Teil-)Endentscheid (Art. 91 BGG; BGE 135 V 141 E. 1.4) beurteilte Frage, ob der Versicherte die Ausrichtung einer rechtswidrig verweigerten Rente für die Zeit vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 beanspruchen kann. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 ATSG), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den gegebenen Sachverhalt und in Anwendung der wiedererwägungsrechtlichen Grundlagen dargelegt, aus welchen Gründen die Ausrichtung der Rente ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers ausgeschlossen ist. Von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege nicht an ihm, sondern an der Kriegslage in Serbien, wenn der Fehler erst nach der Neuanmeldung vom 24. September 2002 entdeckt wurde, wobei die Ärzte in seinem Heimatland im Jahr 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt hätten, übersieht er, dass die Rente wegen der seit je als gesetzes- und verfassungskonform bezeichneten Verordnungsregelung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (BGE 110 V 291 E. 3b-d S. 294-297) nicht zur Ausrichtung gelangen kann. Sämtliche Vorbringen der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich ihnen keine objektive Unmöglichkeit entnehmen lässt, gegen die Verfügung vom 15. Juni 2001 Beschwerde zu erheben. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass kein Anspruch auf Rentennachzahlung für die Zeit vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 besteht.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini