BGer 1B_337/2009 |
BGer 1B_337/2009 vom 09.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_337/2009
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Urteil vom 9. Dezember 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 2009
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des Haftgerichts des Kantons Solothurn.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung.
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Am 12. Oktober 2008 begab sich X.________ von Deutschland nach Solothurn und stellte sich den Strafverfolgungsbehörden. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither mehrmals verlängert.
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Am 21. Oktober 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Olten-Gösgen. Gleichzeitig beantragte sie beim Haftgericht des Kantons Solothurn die Anordnung von Sicherheitshaft.
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Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 ordnete die Richterin des Haftgerichts Sicherheitshaft an. Sie bejahte Fluchtgefahr.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil der Haftrichterin sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Die Haftrichterin beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in ihrem Urteil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
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X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung (Art. 47quinquies Abs. 4 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 des Kantons Solothurn [StPO; BGS 321.1]). Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind - unter dem folgenden Vorbehalt (E. 2) - ebenfalls erfüllt.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt einleitend (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt. Er begründet dies in der Folge jedoch nicht hinreichend (zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
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Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Anordnung von Sicherheitshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
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3.2 Gemäss § 43 Abs. 2 StPO ist Sicherheitshaft gegen eine Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig und zudem unter anderem Fluchtgefahr gegeben ist (lit. a).
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Der dringende Tatverdacht war bereits vor Vorinstanz unbestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr.
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3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, bei einer Haftentlassung nach Deutschland zurückkehren und bei seiner Mutter und seinem Stiefvater wohnen zu wollen.
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Nach dem Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines Deutschen aus Deutschland an einen andern Staat nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe ist die Bundesrepublik Deutschland aber verpflichtet, die Strafsache ihren eigenen Behörden zu unterbreiten. Voraussetzung dafür ist ein förmliches Rechtshilfegesuch der schweizerischen Behörden.
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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt die Auffassung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen).
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3.4 Die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Absicht, sich bei einer Haftentlassung nach Deutschland begeben zu wollen, genügt im Lichte der Rechtsprechung für die Annahme von Fluchtgefahr, obwohl die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 37).
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Es besteht jedenfalls keine hinreichende Gewähr, dass der Beschwerdeführer, einmal in Deutschland, in die Schweiz zurückkehren würde, um hier an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen und sich dem allfälligen Vollzug einer Freiheitsstrafe zu stellen.
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Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von knapp 10 Millionen Franken, qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache Urkundenfälschung vor. Aufgrund dieser schwerwiegenden Vorwürfe muss er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Dies stellte für ihn einen Grund dar, in Deutschland zu bleiben.
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Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz überdies weder Familienangehörige noch Freunde. Ebenso wenig hat er hier eine Arbeitsstelle. Auch insoweit hätte er demnach keinen Anlass, in die Schweiz zurückzukehren.
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Vor seiner Verhaftung lebte er in Deutschland - teilweise offenbar auch in den Niederlanden - in instabilen Verhältnissen. Er hatte psychische Probleme, die zu Einweisungen in Kliniken führten, und zudem ein erhebliches Alkoholproblem. Konsumierte er - was mangels beruflicher Perspektiven und damit eines geregelten Tagesablaufs zu befürchten ist - nach einer Haftentlassung erneut übermässig Alkohol, würde sich die Aussicht darauf, dass er in der Schweiz zur Gerichtsverhandlung erscheint und eine allfällige Freiheitsstrafe antritt, zusätzlich verringern; dies umso mehr, wenn zum Alkoholkonsum wieder psychische Probleme hinzuträten.
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Zwar ist der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2008 aus Deutschland in die Schweiz gereist und hat er sich den solothurnischen Behörden gestellt. Damals war er sich der Bedeutung des gegen ihn geführten Verfahrens jedoch offenbar noch nicht bewusst und rechnete er mit keiner längeren Haft (vgl. Urteil der Haftrichterin vom 9. April 2009, Beschwerdebeilage 8, S. 7 f.).
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Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat.
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3.5 Die Vorinstanz hat in früheren Urteilen die Fluchtgefahr nicht allein damit begründet, der Beschwerdeführer habe in Deutschland keinen festen Wohnsitz. Sie hat ihre Urteile vielmehr auf weitere Gründe gestützt. Daher widerspricht es Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht, wenn sie im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr weiterhin bejaht, obschon der Beschwerdeführer inzwischen am Wohnort seiner Mutter amtlich angemeldet ist. Die Staatsanwaltschaft legt das (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 4) zutreffend dar.
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3.6 Dass Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft ausreichten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
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4.
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Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. 14 Monaten in Haft. Diese Haftdauer ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Die Haft ist damit nach wie vor verhältnismässig.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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