Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_770/2009
Urteil vom 9. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Lastenbereinigung (in der Betreibung auf Grundpfandverwertung von X.________),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Juli 2009 des Obergerichts und in den Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen
a) den Beschluss vom 24. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels Kautionsleistung nach rechtskräftiger, erfolglos mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochtener Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf eine Klage des Beschwerdeführer auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
sowie gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Beschluss nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 24. Juli 2009 erwog, über die Kautionshöhe (Fr. 64'000.-- bei einem Streitwert von Fr. 2'285'105.79) und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei bereits rechtskräftig entschieden, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid sei zu Recht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer die Kaution nicht geleistet habe (§ 80 Abs. 1 ZPO/ZH),
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2009 erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde genüge den Substantiierungsanforderungen des § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH nicht, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, an einer Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehle es vollständig, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 24. Juli 2009 des Obergerichts und der Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2009 des Kassationsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann