Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_149/2009
Urteil vom 11. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 8. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2009 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete Wohnung an der D.________strasse in C.________ innert zehn Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangten, das mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 deren Nichtigkeitsklage abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. November 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführer eine weitere, vom 21. November 2009 datierte Eingabe einreichten, die sie als korrigierte Fassung der früheren Eingabe bezeichneten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass in den Beschwerdeschriften vom 20. und 21. November 2009 zwar behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze Art. 7, 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin