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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_181/2009/bnm
Urteil vom 11. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stockwerkeigentum.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer als Appellationsinstanz).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Appellation der Beschwerdeführer gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 12'532.05 an die Beschwerdegegnerin und gegen die zu deren Gunsten erfolgte Anordnung der definitiven Eintragung von Pfandrechten nach Art. 712i ZGB zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. November 2009 erwog, trotz unter Säumnisandrohung ergangener Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verbesserung ihrer Appellation enthalte auch ihre nachträglich eingereichte Eingabe weder Anträge noch eine Darlegung der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann