Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_676/2009
Urteil vom 11. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
A.________,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. April 2009.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1964, war ab 4. Januar 2006 bei der Firma M.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. An seinem ersten Arbeitstag blieb er mit dem rechten Unterarm in einer Bohrmaschine hängen und zog sich Abschürfungen zu. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2008, verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht.
B.
Mit Entscheid vom 17. April 2009 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des massgebenden Gesundheitszustandes (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) sowie den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist, ob die im Dezember 2007 diagnostizierte Epikondylitis ulnaris rechts und die damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden auf das Ereignis vom 4. Januar 2006 zurückzuführen sind.
3.
3.1 Gestützt auf die Schilderung des Vorfalles vom 4. Januar 2006 durch den Versicherten sowie auf die Berichte des Prof. Dr. med. T.________, Chefarzt, Behandlungszentrum Bewegungsapparat, Obere Extremität, Spital X.________, vom 10. Mai 2006, 22. November 2006, 21. Juni 2007 und 24. Juli 2007, gemäss welchen kein objektives Korrelat für die geklagten Beschwerden vorlag, die von Dr. med. H.________, Neurologische Klinik, Spital X.________, am 29. Juni 2007 durchgeführte Neurographie zur Abklärung einer Ulnarispathologie am rechten Ellenbogen, die einen Normalbefund ergab, sowie die Einschätzungen des Kreisarztes vom 17. Oktober 2007, 30. November 2007 und 28. Mai 2008, wonach keine strukturell objektivierbaren Läsionen vorhanden seien, hat die Vorinstanz den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Januar 2006 abgelehnt und die Leistungspflicht der SUVA verneint.
3.2 Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, weshalb sie den Berichten des Dr. med. S.________, Stv. Chefarzt, Klinik Y.________, vom 24. September 2008 und der Frau Dr. med. G.________, Leitende Ärztin, Orthopädische Klinik, Spital Z.________, vom 2. Juli 2008, 22. Dezember 2008 und 12. Februar 2009 nicht gefolgt ist. Ausschlaggebend war dabei, dass die beiden Ärzte ihre Einschätzung der Kausalität erst 2 1/2 Jahre nach dem Ereignis abgaben und ihre Schlussfolgerungen mit den Befunden in den Berichten des Prof. Dr. med. T.________ nicht in Einklang stehen. Vielmehr stützten sie ihre Beurteilung auf die Aussagen des Versicherten und nicht auf objektive Umstände. Zwar erwähnten sie die unauffälligen Befunde in den Berichten des Prof. Dr. med. T.________, begründeten aber nicht, weshalb entgegen dieser normalen Befunde die geklagten Beschwerden trotzdem auf das Ereignis vom 4. Januar 2006 zurückzuführen seien. Aus den Berichten der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Rechtsmedizin, Klinik Y.________, vom 21. November 2008 und 16. Januar 2009 sowie der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2006 vermag der Versicherte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich ihnen keine wesentlichen Aussagen über den natürlichen Kausalzusammenhang entnehmen lassen. Demnach ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis) erstellt, dass die geklagten Beschwerden in Zusammenhang mit der Epikondylitis ulnaris rechts auf das Ereignis vom 4. Januar 2006 zurückzuführen sind. Verwaltung und Vorinstanz haben somit zu Recht die Leistungspflicht der SUVA verneint.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold