BGer 8C_969/2009 |
BGer 8C_969/2009 vom 11.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_969/2009
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Urteil vom 11. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des S.________ vom 17. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2009 (betreffend Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 19. November 2008 [Vergütung von Reise- und Transportkosten]) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der am 10. Oktober 2006 zugezogenen Handgelenksdistorsion rechts nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 UVV keine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin - unpräjudiziell - im Betrag von Fr. 500.- geleistete Vergütung für medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten zusteht,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. November 2009 (Poststempel) mit den entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er es namentlich unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die durch die Fahrten von seinem Wohnort X.________ zu den Spitälern Y.________ und Z.________ entstandenen Mehrkosten aus medizinischer Sicht indiziert gewesen sein sollten,
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dass somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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