Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_813/2009
Urteil vom 11. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene Y.________, dem die Invalidenversicherung bereits Leistungen im Rahmen von Sonderschulmassnahmen gewährt hatte, meldete sich nach einem am 11. Januar 2002 erlittenen Verkehrsunfall am 6. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, dem Beizug der SUVA-Akten, dem Erlass eines ersten, rentenablehnenden Vorbescheids vom 12. Juli 2006 und der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________ vom 5. September 2007 erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 8. Oktober 2007 einen erneuten Vorbescheid und verfügte die Abweisung des Rentenbegehrens am 15. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. August 2009 ab.
C.
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine "volle" (recte: ganze) Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein neutrales psychiatrisches und orthopädisches Gutachten betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit einzuholen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat Art. 16 ATSG zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.2 In pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das beweiskräftige Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________ vom 5. September 2007 abzustellen ist, wonach dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargetan, weshalb die davon abweichenden Einschätzungen der Dres. med. M.________, L.________ und C.________ nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern, zumal sich seine Kritik im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________ Arztberichte mit abweichenden Einschätzungen gegenüberzustellen, welchen das kantonale Gericht bereits zutreffend den Beweiswert abgesprochen hat, was als appellatorische und damit unzulässige Kritik nicht zu hören ist (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 3 mit Hinweis). Die darüber hinausgehenden Einwände vermögen nicht darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Begutachtung der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________ beruhe auf einer einzigen persönlichen Untersuchung, während Dr. med. C.________ zwei lange Explorationsgespräche in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt habe und die Diagnose des Dr. med. M.________ auf dessen mehrjähriger Behandlung beruhe, übersieht er die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Deshalb vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe hinzutreten, was hier nicht der Fall ist. Insbesondere ist der gegen die Unabhängigkeit der Begutachtungsstelle erhobene Einwand, gewisse Aussagen im Gutachten seien als Konzession an die IV-Stelle zu verstehen, um in Zukunft weitere Begutachtungsaufträge zu erhalten, nicht haltbar (vgl. zur Unabhängigkeit der Begutachtungsstelle SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111; 8C_509/2008 E. 6). Schliesslich ändert auch der neu aufgelegte Arztbericht des Dr. med. L.________ vom 3. September 2009 - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) - nichts am Ergebnis, hat dieser doch schon früher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert und hat die Vorinstanz bereits dargelegt, weshalb dessen Einschätzung die Beurteilung der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
2.4 Der Eventualantrag auf Anordnung einer neutralen psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 11. November 2009 abgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke