BGer 9C_948/2009 |
BGer 9C_948/2009 vom 11.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_948/2009
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Urteil vom 11. Dezember 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen Anforderungen, soweit die Vorinstanz "materiell" auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt hat, offensichtlich nicht genügt,
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dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung des im Weiteren zu seinen Gunsten lautenden kantonalen Entscheides offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) hat,
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dass der Beschwerdeführer mangels Sachurteilsvoraussetzung dem Bundesgericht keine Anträge, Rügen, Beanstandungen, Gesuche usw. zur Beurteilung unterbreiten kann, die nicht Gegenstand des kantonalen Gerichtsentscheides (Art. 90 BGG) sind,
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dass bei dieser Rechtslage die beantragte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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