BGer 1B_363/2009 |
BGer 1B_363/2009 vom 14.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_363/2009
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Urteil vom 14. Dezember 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzung Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 23. November 2009 den Antrag stellte, die Untersuchungshaft gegen X.________ sei um weitere drei Monate zu verlängern;
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dass der amtliche Verteidiger von X.________ am 25. November 2009 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft II verzichtete;
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dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 26. November 2009 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2010 verfügte;
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dass X.________ gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2009 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich eingereicht hat;
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dass der Haftrichter mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 die Eingabe von X.________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in Strafsachen zukommen liess;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründete und folglich nicht darlegt, inwiefern die Fortsetzung der Untersuchungshaft Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
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dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Valentin Landmann, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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