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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C_527/2009
Urteil vom 14. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Beat Braun, Beschwerdeführer.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten".
In Erwägung,
dass Beat Braun gegen die von Volk und Ständen an der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommene Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat und sich dabei auf Art. 15, 29a, 34 und 72 BV beruft;
dass gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) gegen eidgenössische Abstimmungen aus folgenden Gründen Beschwerde geführt werden kann:
"a) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)";
dass der Beschwerdeführer solche Rügen nicht vorbringt;
dass gegen den Inhalt einer angenommenen eidgenössischen Volksinitiative kein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben ist;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli