Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_758/2009
Verfügung vom 14. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Herrn Z.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann