Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_462/2009
Urteil vom 14. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Keller.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsvorschriften,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. August 2009 und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2006 sprach das Statthalteramt des Bezirkes Zürich X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts bei Überqueren des Fahrstreifens schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--.
Gegen diese Strafverfügung erhob X.________ Einsprache beim Bezirksgericht Zürich. Dieses bestätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2008 den Schuldspruch und die Sanktion.
X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 24. August 2009 gleichermassen den Schuldspruch und die Sanktion.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer kollidierte am 5. September 2006 um ca. 08.15 Uhr mit seinem Lastwagen auf der Autobahn A1 im Schöneichtunnel in der Stadt Zürich beim Wechseln von der mittleren Spur (Fahrtrichtung Chur/Luzern) in die rechte Spur mit einem von hinten herannahenden Personenwagen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er legt mit Hilfe umfangreicher Berechnungen dar (vgl. Beschwerde, S. 8), dass sich die Kollision nicht so ereignet hätte, würden die Aussagen des Personenwagenlenkers zutreffen. Kern der Argumentation bildet der Umstand, dass eine längere Parallelfahrt unmittelbar vor der Kollision bei den vorinstanzlich angenommenen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nicht stattgefunden haben könne. Der Personenwagenlenker habe sich mit stark übersetzter Geschwindigkeit seinem Lastwagen genähert. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Angaben des Personenwagenlenkers als glaubhaft eingestuft habe.
Zutreffend sei, dass er mit dem Lastwagen die Richtungsänderung frühzeitig angezeigt und sich durch den Rück- und Seitenspiegel mehrmals abgesichert habe, bevor er sein Fahrzeug langsam und mit der gebotenen Vorsicht nach rechts zu ziehen begann. Er sei seinen Vorsichtspflichten vollumfänglich nachgekommen. Zudem seien die Fahrzeuglängen, die als Parameter in der Formel zur Berechnung der Überholstrecke Verwendung fänden, offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Die Lastwagenlänge betrage 8,8 Meter (statt 15 Meter), diejenige des Personenwagens 4,326 Meter (statt 5 Meter) (Beschwerde, S. 4 f.). Ferner sei davon auszugehen, dass dieser erst lange nach Einfahrt in den Tunnel das Abblendlicht eingeschaltet habe (Beschwerde, S. 9).
2.2 Die Vorinstanz führt aus, die rein mathematisch zutreffenden Berechnungen des Beschwerdeführers blendeten aus, dass ihnen mehrere geschätzte Angaben zugrunde lägen, weshalb sie kein exaktes Ergebnis liefern könnten. Er räume selber ein, der Personenwagenlenker könnte mit 60 km/h gefahren sein. Es ergäben sich deshalb keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, der Personenwagenlenker sei unmittelbar vor dem Unfall mit ca. 50-60 km/h parallel neben dem Lastwagen des Beschwerdeführers gefahren (angefochtenes Urteil, S. 9). Die Vorinstanz verweist weiter auf die sorgfältige und in allen Teilen zutreffende Herleitung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Personenwagenlenkers durch die erste Instanz (angefochtenes Urteil, S. 12).
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2 je mit Hinweisen).
2.4 Die durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Auswertung des Fahrtenschreibers ermittelte Fahrgeschwindigkeit des Lastwagens des Beschwerdeführers betrug 15 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision 49 km/h. In den letzten 4 Sekunden vor der Kollision reduzierte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit auf 23 km/h, bei der sich die Kollision ereignete. Mangels Fahrtenschreiber konnte die Fahrgeschwindigkeit des Personenwagens nicht exakt festgestellt werden.
2.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich eine genaue Ermittlung von Position und Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers als nicht entscheidend. Die erste Instanz erwähnt, worauf die Vorinstanz verweist, dass im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten des Personenwagenlenkers erkennbar ist. Selbst wenn ein solches vorliegen würde, vermöchte dies die (Mit-)Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen (erstinstanzliches Urteil, S. 11).
Den Berechnungen des Beschwerdeführers ist die Plausibilität zwar nicht abzusprechen. Sie beruhen jedoch auf mehreren Annahmen und lassen unberücksichtigt, dass ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten des Personenwagenlenkers den Beschwerdeführer nicht davon entbunden hätte, seinen Blick nötigenfalls mehrfach nach hinten zu richten und gegebenenfalls den Spurwechsel abzubrechen oder nicht einzuleiten. Auch bei einer überhöhten Geschwindigkeit des herannahenden Personenwagenlenkers von zum Beispiel 80 km/h wäre dieser rechtzeitig erkennbar gewesen, zumal gemäss Aussage des Beschwerdeführers die überblickbare Strecke nach hinten 80-100 Meter betragen hat (act. 16 der Vorakten). Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h (bzw. 22,2 m/s) und der feststehenden Geschwindigkeit des Lastwagens von 49 km/h (bzw. 13,6 m/s) hätte der Beschwerdeführer den Personenwagenlenker bei der Geschwindigkeitsdifferenz von 8,6 m/s während 9,3-11,6 Sekunden erblicken können, bevor dieser auf Lastwagenhöhe aufschloss. Diese Zeit, welche sich bei einer tieferen Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers noch wesentlich verlängert, reichte aus, um diesen zu erkennen und den Spurwechsel nicht auszuführen. Der vorinstanzliche Schuldspruch infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts bei Überqueren des Fahrstreifens ist daher nicht zu beanstanden. Weder ist der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
3.
Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, ob der Personenwagenlenker bei der Einfahrt in den Tunnel das Abblendlicht eingeschaltet hatte (Beschwerde, S. 10). Er legt jedoch nicht weiter dar, inwiefern dies entgegen den Angaben im Unfallprotokoll nicht der Fall gewesen sein sollte, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Die von der Vorinstanz verwendete Formel betreffend Ausbiege- bzw. Einbiegestrecke zur Bestimmung des Überholwegs sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und nicht geeignet, die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung zu begründen. Da gemäss vorinstanzlicher Urteilsbegründung dieser Formel bezüglich Sorgfaltspflichtverletzung entscheidende Bedeutung zukomme, hätte er hierzu angehört werden müssen. Er habe sich nie äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, S. 6 f.).
4.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verwendung der Formel zum Überholweg lediglich der Veranschaulichung diene. Da mehrere Parameter unbekannt seien, könnten lediglich Annahmen getroffen werden. Die verschiedenen tabellarisch zusammengefassten Werte bezeichnete die Vorinstanz als Rechenbeispiele, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen, der Personenwagenlenker habe mit seinem schnell beschleunigenden Fahrzeug den Lastwagen um Meter hinter sich lassen müssen. Die Vorinstanz geht deshalb von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aus (angefochtenes Urteil, S. 11).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Die von der Vorinstanz aus der Literatur entnommene und auf den vorliegenden Fall angewandte Berechnungsformel des Überholwegs stellt kein neues fallbezogenes Beweismittel dar, sondern bildet lediglich Teil der vorinstanzlichen Urteilserwägungen. Ein Anspruch auf Mitwirkung an den Urteilserwägungen besteht nicht, weshalb hierdurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist.
4.3.3 Die Verwendung der Formel zur Berechnung des Überholwegs durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Losgelöst von der Frage, ob die Formel im vorliegenden Fall korrekt angewendet wurde, setzt sie die Vorinstanz lediglich zur Veranschaulichung ihrer Argumentation und als Bestätigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Personenwagenlenkers ein. Wie obenstehend erwähnt, erweist sich die genaue Ermittlung von Position und Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers als nicht entscheidend, um die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu begründen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26 SVG. Die Vorinstanz habe sämtliche seiner Ausführungen als Schutzbehauptungen verworfen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei zugunsten des Beschuldigten grundsätzlich vom günstigsten Sachverhalt auszugehen. Der Personenwagenlenker sei mit (mindestens) 60 km/h gefahren und habe das Abblendlicht zu spät eingeschaltet. Mit dieser Fahrweise habe er nicht rechnen müssen (Beschwerde, S. 10 f.).
5.2 Die Vorinstanz verneinte die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, da die erste Instanz sorgfältig und in allen Teilen zutreffend hergeleitet habe, weshalb die Aussagen des Personenwagenlenkers glaubhaft seien (angefochtenes Urteil, S. 12). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26 SVG stehe nicht zur Diskussion, weil sich in Würdigung sämtlicher Beweise keine Verkehrsregelverletzung des Personenwagenlenkers ergeben habe (angefochtenes Urteil, S. 13).
5.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2). Der Beschwerdeführer vermag keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nicht erkennbar.
5.4 Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweisen). Die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergibt kein verkehrsregelwidriges Verhalten des Personenwagenlenkers, sondern ein solches des Beschwerdeführers, so dass der Vertrauensgrundsatz, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine Anwendung findet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller