BGer 8C_1023/2009 |
BGer 8C_1023/2009 vom 14.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1023/2009
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Urteil vom 14. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
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Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Oktober 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 4. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2009, worin der durch B.________ in einem Verfahren vor dem kantonalen Gericht vertretenen I.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zugesprochen wurde,
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in Erwägung,
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dass auf das gegen "die Gerichtspersonen der I. sozialrechtlichen Abteilung" gerichtete Ausstandsbegehren wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil 2C_253/07 vom 26. Juni 2007 mit Verweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1 und 105 Ib 301 E. 1c S. 304 zu Art. 25 f. des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welche im Wesentlichen mit Art. 36 f. BGG übereinstimmen; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008),
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dass die vom Beschwerdeführer in eigenem Namen beanstandete Parteientschädigung der von ihm vertretenen Person und nicht ihm zugesprochen worden ist,
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dass dem Beschwerdeführer daher kein eigenes Beschwerderecht zusteht (Art. 89 BGG), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Zwischenentscheid über das letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege direkt mit Endentscheid und ohne beantragte Beratung nach Art. 58 BGG zu erledigen ist (zum Ganzen s. Urteile 8C_987/09 vom 7. Dezember 2009 und 8C_381/2008 vom 10. Juni 2008),
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dass die Voraussetzungen der in Art. 43 BGG vorgesehenen Möglichkeit, den Beschwerde führenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren, überdies nicht erfüllt sind (a.a.O.),
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dass sodann das für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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