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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_656/2009
Urteil vom 16. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi
Gerichtsschreiber Zingg.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 7. September 2009.
Sachverhalt:
A.
In der von der Z.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts A.________ erklärte die betriebene X.________ GmbH Rechtsvorschlag. Die Z.________ AG hatte sich die in Betreibung gesetzte Forderung zuvor von der früheren Inhaberin, der Y.________ AG, abtreten lassen.
B.
Mit Urteil vom 23. Juni 2009 erteilte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg der Z.________ AG auf Gesuch hin die provisorische Rechtsöffnung über Fr. 24'250.-- zuzüglich Zinsen.
Dagegen erhob die X.________ GmbH am 9. Juli 2009 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 7. September 2009 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Am 30. September 2009 hat die X.________ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Aargau ein Schreiben eingereicht, worin sie sinngemäss Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Das Obergericht hat das Schreiben als Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und betrifft zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- wird vorliegend nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allerdings kann die gegen ein letztinstanzliches Urteil gerichtete (Art. 75 Abs. 1 BGG) und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Die fehlende Bezeichnung, um welches Rechtsmittel es sich handelt, schadet der Beschwerdeführerin nicht, wenn bezüglich des jeweils zulässigen Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss. Das Bundesgericht prüft eine Verfassungsrüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
3.
Das Obergericht hat einen Zusatz zu einem Mahnschreiben der früheren Forderungsinhaberin als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit diesem Zusatz an die ursprüngliche Gläubigerin zurückgeschrieben und um Verständnis für den Zahlungsrückstand sowie um die Zusendung von Einzahlungsscheinen gebeten. Damit habe die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Zahlung der in der Mahnung angeführten Summe anerkannt.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Verhalten der ursprünglichen Forderungsinhaberin sei arglistig gewesen: Sie habe ein Lockofferte gestellt, diese dann um 39 % überschritten, darüber aber nie schriftlich informiert.
Die Beschwerdeführerin schildert damit einzig ihre Sicht des Sachverhalts, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Qualifizierung des genannten Schriftstücks als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG willkürlich (Art. 9 BV) sein soll. Demgemäss genügt ihre Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Zugleich übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht der Abklärung des Bestandes einer Forderung dient. Es bezweckt einzig die Prüfung, ob gewisse vom Gläubiger vorzuweisende Urkunden vorliegen, welche ihn zur Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag eingestellten Betreibung berechtigen (BGE 132 III 149 E. 4.1.1 S. 142).
4.
Somit kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Vernehmlassung wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zingg