BGer 9C_977/2009 |
BGer 9C_977/2009 vom 17.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_977/2009
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Urteil vom 17. Dezember 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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S.________, vertreten durch A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009.
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Nach Einsicht
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in die von A.________ für S.________ eingereichte Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009 betreffend AHV-Beiträge,
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in die Verfügung vom 25. November 2009, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und ihm eine Frist bis 7. Dezember 2009 zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in das Schreiben vom 7. Dezember 2009, worin A.________ im Wesentlichen geltend machte, eine Vollmacht sei nicht erforderlich, die Aktivlegitimation bestehe bereits seit der Eingabe beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und er führe den Prozess in seiner Person, mit seiner neuen Einzelfirma, weiter, da die Firma X.________ dazu nicht mehr in der Lage sei,
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in Erwägung,
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dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. November 2009 angesetzten, am 7. Dezember 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Frist behoben worden ist,
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dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass hieran auch die Vorbringen in der Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) nichts ändern, weil der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht nicht etwa deshalb erfolgte, weil er als Vertreter von S.________ anstatt wie vor Vorinstanz für die Firma X.________ neu mit der Einzelfirma Y.________ firmiert, sondern sich das Erfordernis einer (erneuten) Vollmacht vor Bundesgericht einzig aus Art. 42 Abs. 5 BGG ergibt, weshalb auch nicht massgeblich sein kann - was der Beschwerdeführer indes anzunehmen scheint -, dass bereits vor Vorinstanz eine Vollmacht eingereicht wurde,
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dass überdies die Beschwerde vom 18. November 2009 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen der Begründungspflicht offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - soweit die in der Beschwerde enthaltene Aussage des Beschwerdeführers, er werde keine Kaution leisten - als solches interpretiert werden kann - gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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