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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1G_2/2009
Urteil vom 21. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. Ehepaar D.________,
5. Ehepaar E.________,
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Heer,
gegen
Ehepaar F.________, Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad,
Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Erläuterung/Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. September 2009 (1C_150/2009).
Sachverhalt:
A.
Am 8. September 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ und Konsorten gegen die Eheleute F.________ teilweise gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2007 und die Baubewilligung vom 4. Juli 2005 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an den Stadtrat Baden zurück. Dagegen wies es die Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 5. Mai 2008 und das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 12. November 2009 reichten A.________ und Konsorten ein Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren ein. Sie machen geltend, der Stadtrat, an den das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen habe, sei für die Festlegung und Aufteilung der Verfahrens- und Parteikosten der kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Das bundesgerichtliche Urteil erweise sich insoweit als unvollständig. Dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass das Bundesgericht selbst über die Neuverteilung der Verfahrens- und Parteikosten in den beiden Vorinstanzen entscheide. Eine andere sachgerechte Lösung würde darin bestehen, die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen mit der Anweisung, die Kosten der Beschwerdeverfahren des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU; Entscheid vom 18. April 2006) und des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2007) entsprechend dem materiellen Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu verteilen.
C.
Die Eheleute F.________ beantragen, das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch sei abzuweisen. Sie verstehen das Urteilsdispositiv in dem Sinne, dass mit der Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung an den Stadtrat zu neuem Entscheid ausschliesslich die materielle Seite der Streitsache gemeint sei. Mit der gleichzeitigen Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. August 2007 sei der formelle Teil des Verfahrens bis auf Stufe Verwaltungsgericht zurückgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht müsse daher noch über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor BVU und Verwaltungsgericht entscheiden. Somit sei weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung notwendig. Freilich sei einzuräumen, dass es für den juristischen Laien verständlicher gewesen wäre, wenn das Bundesgericht das Verwaltungsgericht angewiesen hätte, seinen Kostenentscheid gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteilsdispositivs entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu fassen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
2.
Wie sich aus der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 8. September 2009 (E. 3.6) ergibt, bejahte das Bundesgericht eine verfassungswidrige Vorbefassung der Baukommission. Es hob daher die Baubewilligung vom 4. Juli 2005 auf und wies die Sache an den Stadtrat Baden zurück, um das Baugesuch nochmals zu prüfen, ohne Mitwirkung der Personen, die bereits mit der Voranfrage befasst waren. Gegenstand der Rückweisung an den Stadtrat war somit nur die Neubeurteilung des Baugesuchs. Es ist aufgrund der kantonalen Zuständigkeitsordnung klar, dass der Stadtrat nicht auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen, d.h. des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und des Verwaltungsgerichts entscheiden kann.
Allerdings fehlt im bundesgerichtlichen Dispositiv eine Bestimmung über die Kosten der vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren. Diese wurden vom Bundesgericht nicht selbst neu verlegt, weshalb im Kostenpunkt eine Rückweisung an das Verwaltungsgericht hätte erfolgen sollen. Auch wenn sich dieses Ergebnis durch Auslegung des Dispositivs im Lichte der Erwägungen gewinnen liesse, ist eine Klarstellung im Dispositiv vorzuziehen.
3.
Das Berichtigungsgesuch ist somit gutzuheissen und das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 1C_150/2009 antragsgemäss, im Sinne einer Rückweisung an das Verwaltungsgericht, zu berichtigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Parteien sind für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs wird das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 1C_150/2009 vom 8. September 2009 um folgenden Absatz ergänzt:
"Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen."
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Parteien werden aus der Bundesgerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 300.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Baden, dem Departement für Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber