BGer 9C_788/2009 |
BGer 9C_788/2009 vom 22.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_788/2009
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Urteil vom 22. Dezember 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1962 geborenen G.________ ab 1. August 2004 eine auf den 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Ausrichtung einer an die zugesprochene ganze Rente anschliessenden Dreiviertelsrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab.
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G.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie zur Einholung einer Auskunft beim früheren Arbeitgeber betreffend Lohnentwicklung; eventuell sei ihr ab 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
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2.
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Die Vorinstanz hat (zum Teil unter Verweisung auf die streitige Verwaltungsverfügung) die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 Erw. 3.4 S. 348; 128 V 29 Erw. 1 S. 30; 104 V 135 Erw. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern gelangte das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - gestützt auf sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Stellungnahmen, welche sich zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2005 geäussert haben, zum zutreffenden Schluss, dass die Versicherte wegen der verbliebenen Unfallfolgen (belastungsabhängige Beschwerden am rechten Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion) ihre frühere Arbeit als Spitalangestellte in einem Pflegezentrum nicht mehr ausüben kann, hingegen jeder leidensangepassten Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt nachgehen könnte (und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte). Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich sei) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Invalideneinkommen einen höheren als den vom kantonalen Gericht anerkannten 10%igen Abzug vom Tabellenlohn beantragt, verlangt sie eine Prüfung der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung, was dem Bundesgericht mit Blick auf E. 1 in fine hievor ebenfalls verwehrt ist, zumal von rechtsfehlerhafter Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch oder Ermessensunterschreitung offenkundig nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399). Auf die letzt- wie bereits vorinstanzlich verlangte Einholung einer Auskunft beim früheren Arbeitgeber über die hypothetische Lohnentwicklung bis 2006 (Berücksichtigung von "Dienstjahren etc.") durfte die Vorinstanz schliesslich ohne weiteres verzichten. Mit Blick auf die bisherigen Erwägungen würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad selbst dann nicht erreicht, wenn das von der Versicherten im Verwaltungsverfahren für das Jahr 2003 geltend gemachte und von der IV-Stelle übernommene Valideneinkommen von Fr. 58'982.85 auf das Jahr 2006 hin um nicht weniger als 20 % erhöht würde (richtigerweise wird in der Beschwerde eine derartige Lohnentwicklung nicht behauptet).
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Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz einen über Ende 2005 hinaus weiterdauernden Rentenanspruch zu Recht verneint.
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4.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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