Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_958/2009
Urteil vom 23. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
AXA Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Mitbeteiligte.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau unter anderem nach Einholung eines Gutachtens beim Institut X.________ vom 16. November 2006 einen Rentenanspruch der 1961 geborenen B.________ mangels rentenbegründender Invalidität ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. September 2009 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr rückwirkend "per 5. November 2004" eine "volle" (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch der B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.
2.2 In pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, einschliesslich der bezüglich Arbeitsunfähigkeit gegenteilig lautenden Berichte, hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das als beweiskräftig bezeichnete Gutachten des Instituts X.________ vom 16. November 2006 abzustellen ist. Danach zeige die Beschwerdeführerin nach einem Embryonentransfer und einem als besonders traumatisch erlebten Abort eine situationsabhängige Bedrücktheit, welche den Arbeitsfluss und ihre motivationelle Einstellung beeinträchtigen könne, insgesamt aber die Leistungsfähigkeit höchstens um 10 % mindere.
2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern, beschränken sich ihre Einwendungen doch allein darauf, dem Gutachten des Instituts X.________ unter Verweis auf die Berichte des Dr. med. Z.________ die Beweiskraft abzusprechen, ohne jedoch näher auf die Einschätzungen dieses Arztes einzugehen oder diese auch nur darzulegen. Auf eine solche appellatorische Kritik ist, da unzulässig, praxisgemäss nicht weiter einzugehen (vgl. etwa SVR IV Nr. 62 S. 203 E. 3 mit Hinweis, 9C_830/2007). Weitere Einwendungen, weshalb der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte, finden sich in der Beschwerde nicht. Ebenso wenig wird substanziert dargelegt, weshalb im Sinne des Eventualantrages ein Obergutachten eingeholt werden sollte.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 25. November 2009 abgewiesen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke