BGer 9C_984/2009
 
BGer 9C_984/2009 vom 24.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_984/2009
Verfügung vom 24. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
J.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 12. November 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. Dezember 2009, worin J.________ die Beschwerde vom 20. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 12. November 2009 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann