BGer 6B_878/2009 |
BGer 6B_878/2009 vom 04.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_878/2009
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Urteil vom 4. Januar 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Halbgefangenschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 2. September 2009.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 eine Frist bis zum 3. November 2009 und mit Verfügung vom 10. November 2009 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 30. November 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint Hill
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