Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_641/2009
Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigungsschutz / Anfechtung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Antrag, die von der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008 per 31. März 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages für ungültig zu erklären;
dass das Mietgericht des Bezirkes Zürich die Klage mit Urteil vom 16. April 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das die Klage mit Beschluss vom 11. September 2009 ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. November 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 das Urteil des Mietgerichts vom 16. April 2009 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die Eingabe vom 23. Dezember 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin