Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_723/2009
Urteil vom 14. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene S.________ meldete sich am 1. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 12. Dezember 2005). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Oktober 2008). In teilweiser Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 den Entscheid des kantonalen Gerichts und den Einspracheentscheid der IV-Stelle auf und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Mit Dispositiv-Ziffer 4 des genannten Urteils wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens an die Vorinstanz zurück.
B.
Am 10. Juli 2009 reichte Rechtsanwalt Kaspar Gehring, der damalige Rechtsvertreter der S.________, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Zusammenstellung seines Zeitaufwandes (12,8 Stunden) und seiner Spesen (Fr. 84.50) für das kantonale Gerichtsverfahren ein. Mit Beschluss vom 29. Juli 2009 sprach das Gericht S.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.- der IV-Stelle.
C.
S.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Beschlusses vom 29. Juli 2009 sei ihr unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 12,8 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 84.50) eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss des kantonalen Gerichts vom 29. Juli 2009 setzt die Parteientschädigung für das (mit abweisendem Entscheid desselben Gerichts vom 3. Oktober 2008 erledigte) Verfahren IV.2007.00314 fest, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 als obsiegende Partei gilt. Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an; es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG ).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 IVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Es hat den in lit. a bis i aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1); diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Satz 2).
3.1.2 Laut § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die kantonale Gesetzesregelung stimmt also mit Art. 61 lit. g ATSG überein. § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2004 (kantonale Gebührenverordnung; LS 212.812) sieht zudem vor, dass für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zugesprochen wird und die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht, wobei die Entschädigung im Unterlassungsfall nach Ermessen festgesetzt wird.
3.2 Weder die bundesrechtliche Bestimmung noch das kantonale Gesetz erwähnen den Umfang der Arbeitsleistung oder den Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin. Indessen sind diese Kriterien auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87), wie im Übrigen die in der kantonalen Gebührenverordnung festgelegten Anforderungen an die Honorarnote zeigen. Die Parteientschädigung stellt "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98 V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 120 und 122 zu Art. 61 ATSG). Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt und die Anwältin bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen halten, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87 mit Hinweisen).
3.3 Es beurteilt sich nach Bundesrecht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Streitigkeiten besteht (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Berechnung der Parteientschädigung im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05).
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entschädigung dann gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 57 E. 2 S. 61; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 5.2, U 571/06). Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4a, C 130/99). Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt, wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars mit anderen Worten nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 1P.201/2000 vom 22. Juni 2000 E. 2b).
4.
4.1 Im kantonalen Gerichtsverfahren betreffend IV-Rentenanspruch bestand unter den Parteien insbesondere Uneinigkeit bezüglich der Würdigung der medizinischen Akten hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In seinem Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 erkannte das Bundesgericht, eine schlüssige und umfassende ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, weshalb der Invaliditätsbemessung im kantonalen Gerichtsentscheid der Boden entzogen sei. Die IV-Stelle habe - im Rahmen der Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung - eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 2009 unter Verweis auf § 8 der kantonalen Gebührenverordnung, wonach einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Parteientschädigung zugesprochen wird, erwogen, der geltend gemachte Aufwand von 3,5 Stunden für Aktenstudium und Besprechung mit der Klientschaft erscheine angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Gehring die Versicherte bereits im Verwaltungsverfahren vertreten habe und ihm die Akten demzufolge bekannt gewesen seien, als zu hoch. 1,5 Stunden für Instruktion und Auffrischen der Aktenkenntnisse seien hingegen angemessen. Deutlich überhöht sei auch der Aufwand von 7,5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Für die Erarbeitung der zehn (recte: neun) Seiten umfassenden Rechtsschrift seien vier Stunden zu berücksichtigen. Der damalige Rechtsvertreter gebe für verschiedene, nicht näher bezeichnete Telefonate und Schreiben einen Zeitaufwand von 1,8 Stunden an. Da nicht ersichtlich sei, weshalb und wann Telefonate erfolgt und für die Vertretung im Verfahren vor dem kantonalen Gericht erforderlich gewesen sein sollten, werde lediglich ein Aufwand von einer Stunde angerechnet für die zweimalig erfolgte Einreichung weiterer medizinischer Berichte mit jeweils kurzem Begleitschreiben. Insgesamt sei daher anstelle der geltend gemachten 12,8 Stunden ein Aufwand von 6,5 Stunden zu berücksichtigen, womit bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen [in der geltend gemachten Höhe] und Mehrwertsteuer) resultiere.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, es habe im kantonalen Gerichtsverfahren betreffend Invalidenrente ein eher komplexer Sachverhalt, insbesondere in medizinischer Hinsicht, mit überaus umfangreichen Akten vorgelegen. Die Beschwerdeschrift habe zudem auf die überaus ausführliche Begründung des Einspracheentscheides eingehen müssen. Ein Aufwand von 3,5 Stunden für Aktenstudium und Besprechung sei im vorliegenden Fall absolut erforderlich gewesen. Da die Versicherte - anders als gut ausgebildete Personen - nicht ohne weiteres in der Lage gewesen sei, die aus anwaltlicher Sicht massgebenden Gesichtspunkte zu bezeichnen, seien eine ausführliche und umfassende Instruktion und Besprechung notwendig gewesen, weil andernfalls nicht hätte eruiert werden können, welches die im Rahmen des Untersuchungsprinzips massgebenden Gesichtspunkte seien. In den 3,5 Stunden seien ausserdem die Vorbereitung und die Nachbereitung der Besprechung inbegriffen. Das Abfassen der Beschwerde sei auch bei einem überaus schnell und intensiv arbeitenden Rechtsanwalt nicht in weniger als 7,5 Stunden möglich. Die Annahme eines Zeitaufwandes von maximal vier Stunden durch das kantonale Gericht sei vollständig verfehlt. Der übrige Aufwand von 1,8 Stunden für weitere Schreiben und Telefonate sei ebenfalls ausgewiesen. Die Vorinstanz übergehe, dass nach Zustellung von Aktenstücken und Gerichtsentscheid ein weiterer Aufwand erforderlich sei. Es gehöre zu den anwaltlichen Pflichten, die Beschwerdeführerin über die einzelnen Schritte jeweils kurz zu orientieren und gegebenenfalls mit ihr in Kontakt zu treten, wenn etwas abklärungsbedürftig sei. Wenn die Vorinstanz den tatsächlich entstandenen Aufwand von 12,8 Stunden derart kürze, verfalle sie in willkürliches Handeln und sie verletze damit ein verfassungsmässiges Recht sowie Art. 61 ATSG. Es sei beim kantonalen IV-Beschwerdeverfahren um den Rentenanspruch und damit um eine überaus bedeutsame Sache gegangen, welche auch vom kantonalen Gericht nicht als besonders einfach taxiert worden sei, habe es doch die Gerichtsentschädigung im oberen Rahmen auf Fr. 800.- festgesetzt. Die Begründung des kantonalen Gerichtsentscheides zum Rentenanspruch sei mit 18 Seiten sehr ausführlich ausgefallen, was zusammen mit dem Umstand, dass die Vorinstanz zunächst ein unzutreffendes Urteil gefällt habe, ebenfalls die Schwierigkeit der Sache zeige.
4.3 Es ist mit Blick auf den zur Beurteilung gestandenen Sachverhalt und die Fragen, welche sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruchs gestellt haben, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses offenkundig nicht von einer überdurchschnittlich komplexen Streitigkeit ausgegangen ist. Als einfach kann die Angelegenheit jedoch ebenfalls nicht bezeichnet werden. Das Kriterium der Bedeutung der Streitsache hat sodann mit Blick darauf, dass nach Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 3 GSVGer/ZH der Streitwert ausdrücklich keinen Einfluss auf die Höhe der Parteientschädigung haben soll, ohnehin wenig Gewicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (§ 8 der kantonalen Gebührenverordnung; vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4d, C 130/99; Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11.4). In diesem Zusammenhang durfte das kantonale Gericht berücksichtigen, dass der vormalige Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren vertreten und namentlich die Einsprachebegründung ausgearbeitet hatte, womit er für das Verfassen der Beschwerde ans kantonale Gericht grundsätzlich auf seine Aktenkenntnis zurückgreifen konnte. Demnach ist die Herabsetzung des geltend gemachten Arbeitsaufwandes für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 7,5 auf vier Stunden durch das kantonale Gericht nicht willkürlich. Zwar waren dem vormaligen Rechtsvertreter die Standpunkte seiner Mandantin aus dem Einspracheverfahren bekannt. Allerdings hat das kantonale Gericht unbeachtet gelassen, dass er die Einsprachebegründung bereits am 1. März 2006 verfasst und der IV-Stelle - als letzte Eingabe im Einspracheverfahren - am 12. Juli 2006 mit einem kurzen Begleitschreiben zusätzliche ärztliche Berichte zugestellt hatte. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 datiert vom 27. Februar 2007. Sie wurde demgemäss fast ein Jahr nach dem letzten intensiven Aktenstudium verfasst. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die umfassende Aktenkenntnis als Herabsetzungsgrund für den Aufwand zur Verfassung der Beschwerdebegründung nennt, so kann sie nicht gleichzeitig bemängeln, dass der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 3,5 Stunden benötigt hatte, um eine neue Besprechung mit seiner Klientin durchzuführen und um zur Auffrischung der Erinnerung wiederum die Akten zu sichten. Wird für das Verfassen der Beschwerde ein Aufwand von vier Stunden berücksichtigt, so ist mit anderen Worten mit Blick auf den Umstand, dass es sich jedenfalls nicht um eine einfache Streitigkeit gehandelt hatte, nicht einzusehen, wie der ehemalige Rechtsvertreter innert der vom kantonalen Gericht eingesetzten Zeitspanne von 1,5 Stunden neben der Instruktion in seriöser Weise die unabdingbaren Kenntnisse für das Erstellen der Beschwerdebegründung hätte erarbeiten können. Für die Kürzung des Aufwandes für vorgängiges Aktenstudium und Besprechung von 3,5 Stunden an sich und demgemäss auch für die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 1,5 Stunden finden sich keinerlei sachliche Gründe, weshalb die Herabsetzung als willkürlich zu qualifizieren ist. Gleiches gilt für die Kürzung des Zeitaufwandes für die Bemühungen im Zusammenhang mit "diversen Telefonaten und Schreiben" von 1,8 Stunden auf eine Stunde. Es trifft zwar zu, dass dem Gericht im kantonalen Beschwerdeverfahren seitens des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin neben der Rechtsmittelschrift lediglich zwei kurze Begleitschreiben vom 6. September 2007 und 17. Januar 2008 zu nachträglich eingereichten medizinischen Akten zugegangen waren. Die Nachreichung der insgesamt drei ärztlichen Berichte zeigt aber, dass sich der Anwalt während des kantonalen Beschwerdeverfahrens über die gesundheitliche Entwicklung der Klientin auf dem Laufenden hielt. Die besagten Berichte wurden ihm nicht von Amtes wegen zugestellt, sondern er hatte diese - gerade mit Blick auf die eingeschränkte Kognition vor Bundesgericht - rechtzeitig zu beschaffen. Zu diesem Zweck stand er vermutlich mit den behandelnden Ärzten in Kontakt. Zudem ist zu beachten, dass der Prozess bei der Vorinstanz über eineinhalb Jahre dauerte. Es ist selbstverständlich, dass es während dieser langen Zeit seitens der Klientin Anfragen oder seitens des Anwaltes Informationen - allenfalls in Form der mit einer Erklärung versehenen Weiterleitung der verfahrensleitenden Gerichtsverfügungen vom 12. März und 4. Juni 2007 - über den Stand des Verfahrens gab. Unter diesen Umständen erscheint der Aufwand von 1,8 Stunden sogar äusserst bescheiden.
4.4 Als nicht mehr willkürlich zu betrachten und demgemäss mindestens zu entschädigen ist insgesamt ein Aufwand von 9,3 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz wird die Parteientschädigung neu festsetzen müssen.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine - mit Blick auf den einzig die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung betreffenden Streitgegenstand - angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, nachdem diese im vorliegenden Prozess einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das kantonale Gerichtsverfahren betreffend IV-Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz