Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_377/2009
Urteil vom 15. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe unter Ausnützung seiner Stellung als Mitarbeiter des Flughafens Zürich-Kloten zusammen mit weiteren Personen an der Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz mitgewirkt.
Am 23. Mai 2009 nahm ihn die Polizei fest. Anschliessend versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.
Am 24. November 2009 verfügte der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 26. Februar 2010. Er bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr.
B.
X.________ hat einen amtlichen Verteidiger. In einer nicht von diesem, sondern von ihm selber verfassten Eingabe führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids vom 24. November 2009, "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen Auflagen)".
C.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
D.
X.________ hat keine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet. In der Sache macht er damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
2.3 Der Einwand ist von Vornherein unbehelflich, soweit er sich auf die Bejahung des dringenden Tatverdachts bezieht.
Die Vorinstanz verweist dazu (S. 2) vollumfänglich auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen in den haftrichterlichen Verfügungen, letztmals vom 25. August 2009, und bemerkt, seither habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht entkräften könnte.
Ein derartiger Verweis ist zulässig (BGE 123 I 31 E. 2). Im Entscheid vom 25. August 2009 führt der Haftrichter aus, es bestehe nach wie vor der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Import sehr grosser Mengen Kokain beteiligt habe, indem er Koffer mit Kokain über den Personalausgang des Flughafens Zürich-Kloten geschleust habe bzw. habe schleusen wollen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien verschiedene Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ aufgezeichnet worden. Bei diesen Gesprächen sei von einem Z.________ sowie von einem Koffer die Rede gewesen. Am 23. Mai 2009 sei ein Z.________ am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und in dessen Reisekoffer seien 16 kg Kokain sichergestellt worden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zwar den Namen Z.________ auf eine Etikette geschrieben, aber es handle sich dabei um den Namen einer attraktiven Frau, welche er einmal zusammen mit Y.________ gesehen habe, vermöge nicht zu überzeugen und jedenfalls den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Daraus ergibt sich, worauf die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
2.4 Zur Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz (S. 2) aus, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Es seien noch weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere (Konfrontations-) Einvernahmen mit Mitangeschuldigten, erforderlich. Der Beschwerdeführer könnte - auf freien Fuss gesetzt - versucht sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten bzw. sich mit ihnen abzusprechen.
Es ist einzuräumen, dass diese Ausführungen knapp sind. Zu berücksichtigen ist jedoch Folgendes: Am 20. November 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz gab dem Verteidiger des Beschwerdeführers in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte der Verteidiger der Vorinstanz mit, er opponiere dem Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht. Weitere Ausführungen machte er nicht. Diese Stellungnahme des Verteidigers muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Haftvoraussetzungen grundsätzlich nicht bestritten werden und der Beschwerdeführer die beantragte weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft daher hinnehmen werde. Unter diesen besonderen Umständen ist es nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf eine knappe Begründung beschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme vom 24. November 2009 zu einer derartigen Begründung Anlass gegeben. Dann kann er sich nicht darüber beklagen. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen Auflagen)". Damit meint er offenbar die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Er begründet diesen Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass hier die Kollusionsgefahr mit einer Ersatzmassnahme hinreichend gebannt werden könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht rügen wollte, wäre die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet (vgl. hierzu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Darauf könnte nicht eingetreten werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald 8 Monaten in Haft. Seine Bedürftigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG wird deshalb gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Uffer, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri