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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_924/2009
Urteil vom 20. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
I.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2009.
In Erwägung,
dass der 1950 geborene I.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. November 2000 seit 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezieht,
dass die IV-Stelle eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005, ablehnte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen wurde, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 23. November 2005),
dass die IV-Stelle in der Folge namentlich ergänzende Begutachtungen bei Dr. med. B.________ sowie bei Dr. med. S.________ vornahm und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente erneut ablehnte (Verfügung vom 12. Juni 2008),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2009 abwies,
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen durch eine BEFAS an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenrevision massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid - wie bereits die IV-Stelle in der Verwaltungsverfügung vom 12. Juni 2008 - in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Unterlagen zum überzeu- genden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 27. November 2000 und der vorliegend angefochtenen, eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 12. Juni 2008 keine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, weshalb nach wie vor der Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
dass sich die Vorinstanz insbesondere mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gutachten des Dr. med. S.________ sowie des Dr. med. B.________ und hinsichtlich des "Leidensabzuges" schon zutreffend befasst hat (vgl. E. 3 sowie E. 5.3, E. 5.6 und E. 6.1), weshalb darauf - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen keiner weiteren Erhebungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht bewilligt werden kann,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz