Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_885/2009
Urteil vom 21. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juni 2002 einen Leistungsanspruch des 1962 geborenen S.________ verneinte, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben und berufliche Massnahmen nicht indiziert seien,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde am 4. Februar 2003 in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2002 zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, worauf diese ein polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 23. Januar 2004 eingeholt hat,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2004 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint hat,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007, das Rentenbegehren von S.________ gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen mangels anspruchsrelevanter Invalidität erneut abgelehnt hat,
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2009 abgewiesen hat,
dass S.________ beschwerdeweise die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass bezüglich der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), wobei das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da der streitige Einspracheentscheid vorher ergangen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 23. Januar 2004, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte und mittlere Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht 100% und aus psychiatrischer Sicht 80%, insgesamt mithin 80%, beträgt, wogegen andere medizinische Berichte, namentlich des Hausarztes, des seit Januar 2008 behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________, sowie des Psychiatriezentrums Y.________ nicht aufzukommen vermögen, und den gestützt auf das als massgebend erachtete Gutachten ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % bestätigt hat,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz grösstenteils bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, zumal von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG), zu erledigen ist,
dass daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Kopp Käch