Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_260/2009
Urteil vom 25. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
P.________, vertreten durch
Advokat Lukas Denger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene P.________ meldete sich im Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis darauf, dass er seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die Verwaltung Ergänzungen des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes veranlasste, sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 45 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (samt Kinderrenten) zu (Verfügungen vom 24. September und 15. Oktober 2008).
B.
Die von P.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen und Zusprechung einer Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinderrenten) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 2009 ab.
C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) einen Invaliditätsgrad von 42 % ermittelt, was Anspruch auf die von der IV-Stelle ab 1. Oktober 2006 zugesprochene Viertelsrente verleiht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Dabei legte die Vorinstanz dem Valideneinkommen (Fr. 63'565.35) den Lohn zugrunde, den der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2004 als Ausliefer-Monteur bei der Firma F.________ AG erzielte und rechnete diesen anhand des Nominallohnindexes auf das Jahr 2006 auf. Hinsichtlich des Invalideneinkommens (Fr. 37'738.30) ging sie gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 19. Dezember 2006 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 4. April 2006 eine angepasste Tätigkeit während mindestens 6 Stunden pro Tag zumutbar war, was sie einer Arbeitsfähigkeit von 75 % gleichsetzte. Unter Zugrundelegung des Tabellenlohnes gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 des Bundesamtes für Statistik, von welchem Wert sie einen Abzug von 15 % vornahm, gelangte sie zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'738.30.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des Valideneinkommens nicht, beanstandet aber in verschiedener Hinsicht die Ermittlung des Invalideneinkommens. Namentlich spricht er dem rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2006 jeglichen Beweiswert ab und erachtet die gestützt darauf erfolgte Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % als offensichtlich unrichtig. Er vertritt den Standpunkt, abzustellen sei auf den von ihm im Rahmen eines 50 %-Pensums konkret erzielten Lohn von Fr. 20'786.- (vormals bei der Firma C.________, ab 20. April 2008 bei der Firma I._________) oder allenfalls auf einen anhand von Tabellenlöhnen bei einem 50 %-Pensum ermittelbaren Lohn von Fr. 25'158.-, was zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 60 % und somit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe. Dieser Auffassung kann, wie sich nachfolgend (E. 2.3 und 2.4) ergibt, nicht gefolgt werden.
2.3 Bei der Frage, ob ein ärztliches Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), die vom Gericht frei zu prüfen ist. Das rheumatologische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2006, auf welches das kantonale Gericht im Wesentlichen abstellt, ist umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten, ist in der Begründung seiner Schlussfolgerung einleuchtend und entspricht somit den Erfordernissen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Dr. med. H.________ hat den Beschwerdeführer selber untersucht (Diagnose: chronisches Lumbovertebralsyndrom bei erosiver Ostechondrose L4/5, Diskopathie L5/S1 mit regredienter und nur noch diskreter links mediolateraler Diskushernie L5/S1), gibt eine eigene Einschätzung der Situation, setzt sich mit Einwendungen des Beschwerdeführers schlüssig auseinander und beantwortet in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das kantonale Gericht hat einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die abweichenden Beurteilungen durch den behandelnden Arzt und den Hausarzt, da diese vor allem auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellten, an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern vermöchten. Ebenso hat es zutreffend ausgeführt, weshalb sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juni 2007 der Dres. med. K.________ und M.________ (mit Ergänzung vom 11. Juli 2007) keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Denn darin wurde dem Versicherten ohne schlüssige Begründung in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 20 oder 30 % wegen einer leichten depressiven Episode mit Konzentrationsstörung und vermindertem Antrieb attestiert, dies entgegen dem Grundsatz, dass eine leichte depressive Episode allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteil I 251/06 vom 4. April 2007 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Damit hat das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) Genüge getan; insbesondere sind in der vorinstanzlichen Argumentation weder aktenwidrige Unterstellungen noch unauflösbare Widersprüche erkennbar, welche die Beweiswürdigung als willkürlich oder deren Ergebnis als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen und zusätzlichen Abklärungsbedarf begründeten. Vor diesem Hintergrund besteht im Rahmen der begrenzten Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 105 BGG kein Raum für eine bundesgerichtliche Korrektur. Auszugehen ist mithin von der weder offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen, sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2006 stützenden Feststellung des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 31. Oktober bis 20. November 2005 und einer solchen von 50 % ab 21. November 2005) eine angepasste Tätigkeit ab 4. April 2006 im Rahmen eines Pensums von mindestens 6 Stunden pro Tag zumutbarerweise hätte ausüben können.
2.4 Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken, hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass der im Rahmen eines 50 %-Pensums als Verkäufer Multimedia tatsächlich erzielte Lohn nicht als Invalideneinkommen gelten kann, weil der Versicherte dabei seine Leistungsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, und dass das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE festzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag entspreche einem Pensum von 69 %, ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. med. H.________ selber, indem er die Arbeitsfähigkeit mit "mindestens 6 Stunden pro Tag (73 %)" angab (Gutachten vom 19. Dezember 2006), ein Pensum von 73 % als zumutbar erachtete. Selbst wenn indessen anhand der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Total) von einem zumutbaren Pensum von 72 % ausgegangen würde, änderte sich am Ergebnis nichts. Es resultierte diesfalls ein Invalideneinkommen von Fr. 36'228.75 (Fr. 4'732.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.72 x 0.85 [Abzug von 15 %]) statt Fr. 37'738.30 (Fr. 4'732.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.75 x 0.85), was einem ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente verleihenden Invaliditätsgrad von 43 % statt 42 % entspricht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann