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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1036/2009
Urteil vom 26. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 12. November 2009.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2009,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 12. November 2008 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe,
dass das kantonale Gericht überdies dem damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung aus der Staatskasse zusprach,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der letztinstanzlich durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer behaupten lässt, die dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Aufwandentschädigung stünde von Rechts wegen ihm als Vertretenem und nicht dem vom Gericht eingesetzten Rechtsvertreter zu, ohne indessen aufzuzeigen, worin er dieses Recht begründet sieht,
dass dergestalt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht Genüge getan ist, wobei eine solch abwegige, von einem Rechtsanwalt vorgetragene Rüge ohnehin mutwillig erscheint (zu den diesbezüglichen möglichen Konsequenzen siehe Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die übrigen Vorbingen den inhaltlichen Mindestanforderungen ebenso wenig genügen, da auch ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel