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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_919/2009
Urteil vom 26. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
N.________, Kosovo,
vertreten durch X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 5. Oktober 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2009 gegen den Entscheid des Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 5. Oktober 2009,
in Erwägung,
dass sich vorliegend, da beide am Verfahren beteiligten Parteien der deutschen Amtssprache, nicht jedoch der französischen mächtig sind, der Beschwerdeführer zudem die Verfahrenssprache zum Prozessthema erheben will, es sich in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in fine rechtfertigt, das Verfahren in Deutsch zu führen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise über die Verfahrenssprache des kantonalen Gerichts beschwert, ohne indessen aufzuzeigen, gegen welches Recht das Waadtländer Gericht verstossen haben könnte, indem es sich der (einzigen) kantonalen Amtssprache bediente,
dass diese Frage das Bundesgericht bereits mit dem vom Beschwerdeführer veranlassten Urteil 8C_687/2008 vom 18. November 2008 beantwortet hat (E. 4.3 in fine), worauf er in vorliegender Eingabe indessen mit keinem Wort eingeht,
dass er weiter nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, welcher im Übrigen trotz gesetzlicher Verpflichtung (Art. 42 Abs. 3 BGG) kein vollständiger angefochtener Entscheid beigelegt ist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel