BGer 9C_1091/2009 |
BGer 9C_1091/2009 vom 26.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1091/2009
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Urteil vom 26. Januar 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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T.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2009 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von T.________ am 4. Januar 2010 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht stattfindet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde (eingeschlossen das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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