BGer 8C_769/2009
 
BGer 8C_769/2009 vom 27.01.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_769/2009
Urteil vom 27. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritäts-entschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 ihre Verfügung vom 29. Juni 2007 bestätigt hat, mit welcher sie M.________ (Jg. 1957) nach einer am 31. Januar 2005 zugezogenen Unterschenkelfraktur für die Zeit ab 1. November 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 auf 11 % erhöht, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen hat,
dass M.________ Beschwerde führen und darin die Zusprechung einer (bei einem Jahreseinkommen von Fr. 55'329.-) auf einer mindestens 55%igen Invalidität basierenden Rente sowie eine mindestens 10%ige Integritätsentschädigung (zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2006), eventuell die Einholung eines neutralen orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens, beantragen lässt,
dass die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist,
dass die für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungen massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen im Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Juli 2008 richtig wiedergegeben worden sind, worauf mit der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt wird, weshalb zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) nicht vom Lohn auszugehen ist, welchen der Beschwerdeführer an seiner jetzigen, am 15. August 2007 angetretenen Stelle in der Firma O.________ realisiert, sondern - ausgehend von der von Dr. med. D.________ bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - auf die sich aus der von der SUVA geführten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ergebenden Werte abzustellen ist,
dass dasselbe hinsichtlich der vorinstanzlich geschützten Ablehnung der SUVA gilt, beim Gehalt, das ohne Behinderung mutmasslich erreicht worden wäre (Valideneinkommen), Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen,
dass von weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich der eventualiter beantragten Einholung eines neutralen orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche sich auf das Ergebnis auswirken könnten, weshalb davon mit der Vorinstanz - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - abzusehen ist,
dass die von der Vorinstanz auf eine zeitidentische Grundlage gebrachten Vergleichseinkommen zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 11 % führen,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, dieses Resultat in Frage zu stellen, da sie weder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft noch den angefochtenen Entscheid insgesamt als bundesrechtswidrig erscheinen lassen,
dass sich die Veranschlagung des Integritätsschadens durch Dr. med. D.________ auf 5 % und das vorinstanzliche Abstellen darauf in keiner Weise bemängeln lassen, weshalb für das Bundesgericht auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl