Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_5/2010
Urteil vom 29. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Dezember 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Januar 2010 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von C.________ am 13. Januar 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit die Anträge des Beschwerdeführers über die allein Anfechtungsobjekt bildenden Akontobeiträge für das Jahr 2008 hinaus zielen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. und 13. Januar 2010 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar Anträge enthalten, der Beschwerdeführer sich indes im Wesentlichen darauf beschränkt, den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand zu wiederholen, wonach seine Beträge zu Unrecht auf der Basis des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968 (SR 0.831.109.367.1) festgesetzt worden seien, was gegen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) verstosse,
dass den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Eventualbegründung zu entkräften, wonach das FZA sich auf die Koordination der Sozialversicherungssysteme beschränkt, während die Mitgliedstaaten insbesondere bezüglich der Beitragszahlungen (Bemessungsgrundlagen, Beitragssatz und -höhe) frei sind, und unabhängig davon, ob das FZA sowie die Koordinierungsverordnung Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) oder das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968 (SR 0.831.109.367.1) auf den bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als nichterwerbstätig angemeldeten Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung gelangen, sich die Beiträge in jedem Fall nach schweizerischem Recht bestimmen, wogegen der Beschwerdeführer nichts Sachbezügliches vorbringt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle