BGer 4A_529/2009 |
BGer 4A_529/2009 vom 02.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_529/2009
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Urteil vom 2. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Feldmann.
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Parteien
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X.________ SA,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Raymond Marti,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg.
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Gegenstand
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Verjährung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
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vom 4. August 2009.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdegegnerin im April 1992 durch einen Autounfall verletzt wurde und im Februar 2008 mittels Klage beim Bezirksgericht Waldenburg von der Beschwerdeführerin als Haftpflichtversichererin des für die Kollision verantwortlichen Fahrzeugs Fr. 915'255.-- nebst Zins verlangte;
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dass das Bezirksgericht die Klage am 27. November 2008 abwies, da die Beschwerdeführerin zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Appellation der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 4. August 2009 den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob, feststellte, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, den bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen und die Klage abzuweisen;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
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dass der Entscheid des Obergerichts einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass Art. 93 Abs. 1 BGG betreffend die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (At. 93 Abs. 3 BGG);
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dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Beschwerdeführerin obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.);
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dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde;
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dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, bei Gutheissung der Beschwerde würden sich medizinische und andere Expertisen zum sogenannten Haushaltschaden sowie zur Frage der Kausalität der von der Beschwerdegegnerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden zum Verkehrsunfall erübrigen, womit ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;
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dass die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend substanziiert, inwiefern im konkreten Fall weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
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dass die Beschwerdeführerin damit den strengen Begründungsanforderungen nicht genügt und auch nicht in die Augen springt, inwiefern ein kostspieliges Beweisverfahren erforderlich sein soll;
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dass die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids somit offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Feldmann
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