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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_18/2010
Urteil vom 3. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, 5000 Aarau,
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 12. November 2009.
In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 12. November 2009 in Bezug auf das gegen ihn laufende Strafverfahren ergangene Urteil der 1. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er dieses Urteil kritisiert und verlangt, die Sache sei an ein anderes als das bisher tätige Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen, wobei ihm für das weitere Verfahren ein anderer amtlicher Anwalt beizuordnen sei;
dass er indes nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, den 3. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp